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Erbschaftsteuer & Schenkungsteuer

Während eine Schenkung ein glücklicher Zugewinn ist, aber ein Erbe oft mit weniger positiven Begleitumständen daherkommt, haben sowohl die Schenkung als auch das Erbe gemeinsam, dass bei einer Vermögensübertragung ohne Gegenleistung bei Überschreiten bestimmter Freibeträge Erbschaft- und Schenkungsteuer ausgelöst wird. Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im selben Gesetz (ErbStG) geregelt und eng miteinander verbunden.

Nach Erhalt der Benachrichtigung über eine Erbschaft haben Sie höchstens drei Monate Zeit das zuständige Finanzamt über Ihr Erbe zu informieren. Das Finanzamt schätzt anhand der bereits abgegebenen Unterlagen, ob eine Steuerpflicht vorliegt. Wenn das geerbte Vermögen die Nachlassverbindlichkeiten und den Freibetrag übersteigt, wird das Finanzamt Sie auffordern eine entsprechende Erbschaftsteuererklärung einzureichen. Dabei stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite.

Eine Schenkung erhalten Sie von einer lebenden Person und im Unterschied zur Erbschaft sind bei einer Schenkung beide Beteiligten steuerpflichtig. Schenkungen können als Vorschuss auf zukünftige Erbschaften vorgenommen werden, oder damit Beschenkte auf ihren Pflichtteil verzichten. Für die Schenkung gelten grundsätzlich dieselben Steuersätze wie für Erbschaften. Einziger Unterschied: Der jeweilige Freibetrag darf alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Der Abzug eines Versorgungsfreibetrags ist nicht gestattet.

Bei Immobilien wird ein Unterschied zwischen vermieteten und selbst bewohnten Häusern gemacht. Wie bei der Erbschaftsteuererklärung, gilt auch hier eine dreimonatige Frist, in der Sie Ihre Schenkung dem Finanzamt bekannt geben müssen.

Eine gängige Methode Erbschaftsteuer zu vermeiden besteht darin, alle zehn Jahre Vermögensgegenstände zu übertragen, die den persönlichen Freibetrag nicht übersteigen.

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Freibeträge

 

Die Freibeträge hängen vom Verhältnis zum Erblasser oder Schenkenden ab. Je enger dieses ist, desto höher ist auch der Freibetrag.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder, Enkel, deren Eltern verstorben sind und Stiefkinder 400.000 EUR
Enkel 200.000 EUR
Urenkel, Eltern (Erbschaft) 100.000 EUR
Eltern (Schenkung), Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten 20.000 EUR
Alle übrigen Erben 20.000 EUR

Versorgungsfreibeträge für Erben

 

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 256.000 EUR
Kinder im Alter bis zu 5 Jahren 52.000 EUR
Kinder im Alter 6 – 10 Jahre 41.000 EUR
Kinder im Alter 11 – 15 Jahre 30.700 EUR
Kinder im Alter 16 – 20 Jahre 20.500 EUR
Kinder im Alter21 – 27 Jahre 10.300 EUR

Steuerklassen

 

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes kennt drei Steuerklassen. Steuerklasse I gilt für Ehepartner, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Großeltern und Eltern.

Zur Steuerklasse II zählen geschiedene Ehepartner, Brüder, Schwestern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Nichten, Neffen und Schwiegerkinder.

Alle weiteren Erben und Beschenkten gehören in Steuerklasse III.

Steuersätze

 

Wie viel Sie tatsächlich an Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu zahlen haben, hängt von Ihrer Steuerklasse und dem um Verbindlichkeiten und bestimmte Kosten geminderten Vermögen ab. Es gilt dabei ein Stufentarif.

Je geringer das erhaltene Vermögen, desto niedriger ist die zu entrichtende Steuer. Beträgt Ihr erworbenes Vermögen höchstens 75.000 Euro, haben Sie als Ehepartner (Steuerklasse I) 7 %, als Geschwister (Steuerklasse II) 15 % und als nicht Verwandter (Steuerklasse III) 30 % Steuern zu zahlen.

Erbschaften/Schenkungen bis 300.000 Euro werden mit jeweils 11, 20 und 30 % versteuert. Übersteigt Ihr Vermögen den in der Tabelle genannten Maximalbetrag geringfügig, führt man in bestimmten Fällen einen Härteausgleich durch.

Steuerbefreiungen

 

Das ErbStG sieht für Familienunternehmen Steuerbefreiungen vor. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass die von Ihnen zu entrichtende Erbschafts- oder Schenkungssteuer die betriebliche Liquidität erheblich mindern und Arbeitsplätze kosten würde.

Daher werden vor allem land- und forstwirtschaftliche Betriebe geschont. Vermietete Wohngebäude profitieren im Fall einer Erbschaft von einem Verschonungsabschlag.

Geerbter Hausrat bleibt bis zu einem Wert von maximal 41.000 Euro ohne Steuerabzug. Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus für Gelegenheitsgeschenke.

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