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Conversion / restructuring

Umwandlungen sind häufig Folge von Unternehmenszusammenschlüssen oder -veräußerungen, Umstrukturierungen in Konzernen und Unternehmensgruppen ohne Konzernstruktur. Die Umwandlung wird aber auch dann interessant, wenn es um steuerliche Optimierungsüberlegungen im Rahmen von Nachfolgegestaltungen in mittelständischen Unternehmen geht.

Das Zivilrecht kennt die Verschmelzung, die Spaltung, den Formwechsel und die Vermögensübertragung. Beim Sonderfall der Umwandlung einer Betriebs-GmbH bei einer Betriebsaufspaltung ist entscheidend welche Rechtsform die Besitz-Personengesellschaft hat. Für die Beendigung dieser Betriebsaufspaltung kommen der Formwechsel oder die Verschmelzung in Betracht.

Ob eine Umwandlung in Ihrem Fall sinnvoll ist, analysieren wir gemeinsam mit Ihnen anhand verschiedener betriebswirtschaftlicher, zivilrechtlicher (Stichwort Haftung) und steuerrechtlicher Punkte. Aus unserer Erfahrung sind derartige Überarbeitungen der eigenen Rechtsform im Abstand von 10 bis 15 Jahren zu empfehlen.

Gerne stehen Ihnen unsere auf Umwandlungen spezialisierten Steuerberater für ein Beratungsgespräch zur Verfügung.

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Verschmelzung

 

Die Verschmelzung wird auch Fusion genannt, da es im Zuge der Reorganisation von mindestens zwei Unternehmen nur eines übrig bleibt. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) unterscheidet zwischen der Verschmelzung durch Aufnahme und Verschmelzung durch Neugründung.

Das Gesellschaftsvermögen eines Rechtsträgers geht dabei per Gesetz auf den nächsten Rechtsträger über (Gesamtrechtsnachfolge). Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers erhalten im Gegenzug Anteile oder Mitgliedschaften am aufnehmenden Rechtsträger.

Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Liquidation.

Spaltung

 

Die vielfältigste Umwandlungsart, da es drei Arten der Spaltung gibt:

1. Aufspaltung

Die Aufspaltung ist das Gegenstück zur Fusion, da hier ein Unternehmensträger sein Vermögen auf mehrere bestehende oder neue Unternehmen überträgt. Als Gegenleistung erhalten die Gesellschafter der untergehenden Gesellschaft Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft.

2. Abspaltung

Bei der Abspaltung geht das übertragende Unternehmen nicht unter, da nur ein Teil des Vermögens auf bereits bestehende oder neue Unternehmen übertragen wird.

3. Ausgliederung

Wie bei der Abspaltung wird ein Teil des Vermögens aus dem Gesamtbetrieb auf ein bestehendes oder neues Unternehmen übertragen, der Unterschied zur Abspaltung ist jedoch der, dass nicht die Gesellschafter des übertragenden Unternehmens Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft erhalten, sondern das zu übertragende Unternehmen selbst.

Formwechsel

 

Die Umwandlung durch Formwechsel stellt lediglich die Änderung der Rechtsform eines Unternehmensträgers dar, unter Wahrung seiner rechtlichen Identität. Da es zu keiner Vermögensübertragung kommt, ist auch die wirtschaftliche Identität des Unternehmensträgers gewahrt.

Ein grenzüberschreitender Formwechsel ist nach geltendem Gesellschaftsrecht ausgeschlossen, da die an einem Formwechsel beteiligten Rechtsträger ihren Sitz gemäß des Umwandlungsgesetzes im Inland haben müssen.

Vermögensübertragung

 

Die Vermögensübertragung bewirkt einen vollständigen (sog. Vollübertragung) oder teilweisen Vermögensübergang (sog. Teilübertragung) mittels Gesamtrechtsnachfolge bzw. partieller Gesamtrechtsnachfolge/Sonderrechtsnachfolge, wobei die Gegenleistung – abweichend von der Verschmelzung oder Spaltung – nicht in Gesellschaftsrechten, sondern in Geld, sonstigen Wirtschaftsgütern oder einer andersartigen Gegenleistung besteht.

Die Vermögensübertragung unterscheidet sich von der Verschmelzung oder Spaltung nur durch die Art der Gegenleistung, da hier keine Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft übergehen.

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