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Wechsel in gesetzliche Krankenversicherung durch kurzzeitige Teilrente?

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob Rentner durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente von der privaten Krankenversicherung dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können.

Rentner, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, können nur unter sehr engen Voraussetzungen in die – meist deutlich günstigere – gesetzliche Krankenversicherung wechseln.

In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehegatten, Lebenspartner und Kinder unter bestimmten Umständen beitragsfrei mitversichert werden. Das versicherte Mitglied muss den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden. Familienversicherte Angehörige dürfen allerdings nur geringe Einnahmen haben (im Jahr 2024 monatlich maximal 505 Euro, bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung maximal 538 Euro im Monat). Die Wahl einer Teilrente ermöglicht es Rentnerinnen und Rentnern, selbst die monatliche Rentenhöhe zu bestimmen. Nach dem Ende der Familienversicherung setzt sich der Krankenversicherungsschutz als gesetzliche Krankenversicherung fort.

Missbräuchliche Wahl der Teilrente?

Vor diesem rechtlichen Hintergrund beantragte der Rentner im vorliegenden Fall die Aufnahme in die beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung seiner Ehefrau. Er teilte mit, nach drei bis vier Monaten wieder seine Vollrente beziehen und sodann in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen. Dies lehnte die Krankenkasse seiner Ehefrau ab. Der Rentner beziehe die Teilrente nur vorübergehend. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze komme es aber auf den Jahresdurchschnitt an. Die wesentlich höhere Vollrente, die der Kläger im Anschluss beziehen werde, sei daher zu berücksichtigen.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin blieb ohne Erfolg. Die missbräuchliche Wahl der Teilrente eröffne nicht den Weg in die gesetzliche Krankenversicherung. Der Rentner argumentierte, dass er lediglich sein legitimes gesetzliches Gestaltungsrecht gegenüber der Rentenversicherung genutzt habe.

Kein Wechsel bei Teilrente für nur wenige Monate 

Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Der Bezug einer Teilrente für nur drei bis vier Monate ermögliche regelmäßig keinen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung.

Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig, ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar. Vielmehr sei prognostisch für die kommenden zwölf Monate ein Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente. Bezieher von Renten seien nur dann in der Familienversicherung zu versichern, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maßgebliche Einkommensgrenze.

Schutz der Solidargemeinschaft

Diese Auslegung sei zum Schutz der Solidargemeinschaft der Krankenversicherung geboten. Die Familienversicherung solle Familien entlasten. Daher seien nur solche Familienangehörigen beitragsfrei mitzuversichern, die gegenwärtig und in absehbarer Zukunft bedürftig seien und blieben.

Gesetzesänderung geplant

Das Urteil vom 23. Juli 2024 (Az. L 14 KR 129/24) ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Bundessozialgericht die Revision einlegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Revision zugelassen und auf die beabsichtigte Gesetzesänderung verwiesen, wonach der Weg in die Familienversicherung durch den Bezug einer Teilrente ausgeschlossen werden soll.

(LSG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Artikel vom 13.08.2024